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Der Pferdekauf, per Handschlag oder doch besser schriftlich?

Grundsätzlich müssen Verträge – bis auf wenige Ausnahmen abgesehen – nicht schriftlich geschlossen werden. Wenn wir morgens zum Bäcker gehen, er uns die Brötchen über die Theke reicht und wir ihm unser Geld dafür lassen, schließen wir ja auch keinen schriftlichen Vertrag ab.

Wie aber sollten wir das beim Kauf eines Pferdes handhaben? Die Antwort lautet: „Es kommt darauf an“. Wer ein Pferd von einer Privatperson kauft, der wird nicht ernstlich erwarten wollen, dass diese in Anspruch genommen werden kann, wenn sich beim Pferd später Mängel herausstellen. Jedes Pferd, das kein Fohlen mehr ist, gilt im juristischen Sinne als „gebraucht“ und für gebrauchte Dinge, lässt sich die Mängelhaftung unter Privatpersonen gänzlich ausschließen. Hier wird es also in erster Linie der Verkäufer sein, der ein Interesse an einem schriftlichen Vertrag haben wird, weil er darin seine Haftung ausschließen kann. Wird kein Vertrag geschlossen, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

pferdekaufWer hingegen ein Pferd von einem Händler oder Züchter kauft, der sollte auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Wer mehr als zwei Pferde im Jahr verkauft gilt im rechtlichen Sinne als Unternehmer, so dass sicherlich auch zahlreiche Reitlehrer darunter fallen, denn nicht wenige von ihnen verkaufen im Jahr mehr als zwei Pferde.

Und jetzt kommt der Punkt, auf den Sie im Vertrag unbedingt achten solltet: Wenn Ihr Pferd bestimmte Eigenschaften hat, auf die Sie besonderen Wert legen, dann lassen Sie sich diese im Vertrag „garantieren“. Warum dass denn, werden Sie sich jetzt fragen?“ Ganz einfach: Das Gesetz sieht Schadensersatzansprüche immer nur dann vor, wenn denjenigen, gegen den Sie  einen Anspruch geltend machen wollen, in diesem Fall also der Verkäufer, auch ein Verschulden trifft.

Angenommen Sie wollen ein Kutschpferd haben, im Vertrag steht dazu nur „als Kutschpferd geeignet“ und es kommt zu einem Unfall mit erheblichem Schaden, weil das Pferd eben doch nicht als Kutschpferd einsetzbar war, dann werden Sie vom Verkäufer, insbesondere wenn es sich um einen Händler handelt, keinen Schadensersatz bekommen, denn er wird Ihnen entgegenhalten, dass ihn kein Verschulden trifft, ihm sei gesagt worden, das Pferd sei als Kutschpferd geeignet. Eine weitergehende Überprüfungspflicht hat er als Händler nicht. Steht in Ihrem Vertrag hingegen „Verkäufer garantiert, dass das Pferd als Kutschpferd geeignet ist“, dann muss Ihnen der Verkäufer im Ernstfall Schadensersatz leisten, denn die Abgabe einer sogenannten „Garantie“ ist stets verschuldensunabhängig. Damit muss der Verkäufer für etwas einstehen, egal ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht.

Wenn Sie also einen Vertrag vorgelegt bekommen, achten Sie  ganz genau auf die Formulierungen und verlangen die Abgabe einer Garantieerklärung für bestimmte Eigenschaften Ihres Pferdes.    

Quelle: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von Frau Angelika C. Schweizer, Rechtsanwältin und Autorin, zur Vefügung gestellt.