Pferdetod – das Ende des Pferdelebens

Nur wenige Pferde sterben im hohen Alter an einem natürlichen Tod und schlafen friedlich ein – auch wenn dieses vielleicht die Wunschvorstellung jedes liebenden Pferdebesitzers ist. In der Realität ist es meistens die Sache des Besitzers, zu entscheiden, wann der Zeitpunkt erreicht ist, dass die Lebensqualität des Pferdes sich so massiv verschlechtert hat, dass der Tod eine Erlösung darstellt.

Alter, schwere Verletzung oder Krankheit bzw. Alter in Kombination mit Verletzung oder Krankheit führen derartige Situationen herbei. Die Entscheidung für den Tod des Pferdes sollte immer im Sinne des Pferdes getroffen werden. Kein Tier sollte sich mit Schmerzen durch das Leben quälen müssen, bloß weil sich sein Eigentümer seiner Verantwortung entzieht und das Pferd aus „purem Egoismus“ am Leben halten bzw. zu Tode pflegen will. Pferdebesitzer, die so handeln, machen sich nebenbei bemerkt auch noch strafbar. Sie verstoßen gegen das Tierschutzgesetz, was mi einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Der Pferdebesitzer ist in seiner Entscheidung über den Pferdetod jedoch nicht vollkommen auf sich allein gestellt und frei. Es gibt gesetzliche Bestimmungen, die Grundregeln für den Umgang mit Leben und Tod festlegen.

Bei Pferden enthält der Equidenpass wichtige Informationen zum Pferdetod. Im Equidenpass wird ein Pferd entweder als Schlachtpferd oder als Nicht-Schlachtpferd ausgewiesen.

Wenn Pferde erstmal als Nicht-Schlachtpferd im Equidenpass registriert sind, so gilt dieses für alle Zeiten. Aus einem Nicht-Schlachtpferd kann kein Schlachtpferd mehr „gemacht“ werden. Selbst wenn ein als Nicht-Schlachtpferd ausgewiesenes Pferd den Eigentümer wechselt, kann dieser den Status nicht mehr ändern.

Auch wenn der Begriff Nicht-Schlachtpferd anderes vermuten lässt, darf ein Nicht-Schlachtpferd durchaus von einem Schlachter getötet werden. Es darf nur nicht zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden.

Ist ein Pferd im Equidenpass hingegen als Schlachtpferd deklariert, so kann dieses vom Eigentümer jederzeit geändert werden.

Pferdetod – Bedeutung des Eintrags Schlachtpferd im Equidenpass

Pferde, die im Equidenpass als Schlachtpferde deklariert sind, dienen dementsprechend der Lebensmittelgewinnung. Aus diesem Grund dürfen Schlachtpferde jederzeit geschlachtet werden, da die Nutzung zur Lebensmittelgewinnung die Tötung der Tiere rechtfertigt.

Pferde, die laut Equidenpass als Nicht-Schlachtpferde ausgewiesen sind, dürfen nach Tierschutzgesetz lediglich getötet werden, wenn ein vernünftiger Grund für die Tötung des Tieres vorliegt.

Pferdetod – Wann sollte man das Pferd „gehen“ lassen?

Wenn das Leben des Pferdes von unzumutbarem Leiden begleitet wird, führt nach dem Tierschutzgesetz kein Weg an einer Tötung des Tieres vorbei. Die Entscheidung, wann das Leben für das Pferd an einem derartigen Punkt angekommen ist, muss vom Eigentümer des Tieres getroffen werden. Dabei wird er in der Regel vom Tierarzt unterstützt, der den gesundheitlichen Zustand des Pferdes kontrolliert und bewertet.

Befindet sich das Pferd beim Tierarzt in der Praxis oder in einer Pferdeklinik in Behandlung, wo es zu einer Entscheidungssituation (Leben oder Tod) kommt, kann der behandelnde Tierarzt auch selber entscheiden, dass er das Pferd einschläfert, wenn er den Eigentümer aus irgendwelchen Gründen nicht zeitnah erreichen kann.

Empfiehlt der Tierarzt die Tötung des Pferdes und der Eigentümer weigert sich, kann der Tierarzt sich an das zuständige Veterinäramt wenden. Ein Amtstierarzt entscheidet dann nach Untersuchung des Pferdes, ob eine Tötung notwendig ist. Wenn dieses so ist, leitet er die Tötung des Pferdes in die Wege.

Pferdetod – Wann dürfen Pferde nicht getötet werden?

Bei Nicht-Schlachtpferden darf die Tötung – wie bereits oben erläutert – nur erfolgen, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Wirtschaftliche Überlegungen des Pferdeeigentümers werden nicht als vernünftiger Grund angesehen. Wenn ein Pferd beispielsweise erkrankt, jedoch eine operative oder medikamentöse Behandlung der Krankheit möglich ist, so dass das Pferd ohne Leiden weiterleben kann, so darf dieses Pferd nicht getötet werden. Der Eigentümer des Pferdes ist hier in der Pflicht. Für die notwendige medizinische Versorgung und Behandlung seines Pferdes muss er finanziell aufkommen und kann sich nicht einfach durch die Tötung des kranken Pferdes seiner Verpflichtung entziehen.

Nichtschlacht-Pferde dürfen auch nicht einfach getötet werden, weil sie sich aufgrund ihrer Erkrankung oder Verletzung nicht mehr als Sportpferd einsetzen oder an Leistungsfähigkeit verlieren. Generell gilt, dass jedes kranke bzw. verletzte Pferd nach dem Tierschutzgesetz eine notwendige Therapie (Behandlung, Operation) verdient.

Schlachter oder Tierarzt machen sich durch die Tötung eines behandelbaren Nicht-Schlachtpferdes aufgrund der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers auch strafbar.