Pferdekaufvertrag – Vertrag für den Pferdekauf

Für den Pferdekaufvertrag ist die schriftliche Form nicht gesetzlich vorgeschrieben. In früheren Zeiten war es oft üblich, dass Pferde per Handschlag verkauft wurden. Das ist heutzutage nicht erst durch Inkrafttreten des neuen Pferdekaufrechts am 01.01.2002 nicht mehr empfehlenswert. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Pferdekaufvertrag aufsetzen, wo alle wichtigen Dinge, die den Kauf bzw. Verkauf des betreffenden Pferdes regeln, enthalten sind.

Zu den grundsätzlichen Bestandteilen eines Kaufvertrages für den Pferdekauf gehören das Pferd (Kaufgegenstand – Name, Abstammung, Leb.Nr.), Daten von Käufer und Verkäufer, Zeitpunkt der Übergabe und Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Wenn eine Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt durchgeführt werden soll, so sollte auch diese in den Pferdekaufvertrag aufgenommen werden. Dieses kann beispielsweise unter dem Paragraphen „Aufschiebende Bedingung“ erfolgen. Es wird dabei genau erfasst, welcher Tierarzt mit Durchführung der Ankaufsuntersuchung beauftragt wird und in welchem Umfang die Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden soll. Zusätzlich wird auch aufgenommen, wer die Kosten für die Ankaufsuntersuchung des Pferdes trägt. In der Praxis wird hier meistens festgelegt, dass der Käufer die Kosten trägt, wenn bei der Ankaufsuntersuchung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes festgestellt werden, und dass der Verkäufer des Pferdes die Kosten trägt, wenn der Kaufvertrag nicht wirksam wird.

Ein ganz wichtiger Punkt im Pferdekaufvertrag ist die Beschaffenheitsvereinbarung. Hier werden zunächst die äußeren Beschaffenheitsmerkmale (Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Chip-Nummer, Tätowierung) des Pferdes erfasst. Weiterhin wird die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes beschrieben, wobei (wieder) die Ankaufsuntersuchung (Ergebnisse) eine Rolle spielt, aber auch Impfungen und Krankheiten bzw. Verletzungen, die das Pferd in der Vergangenheit hatte, aufgenommen werden. Ebenfalls schriftlich fixiert wird die sportliche Beschaffenheit des Pferdes, wobei der derzeitige Ausbildungsstand des Pferdes genau definiert wird. Wenn das Pferd bekannte „Unarten“ bzw. „Eigenarten“ (bspw. nicht schmiedefromm, nicht verladefromm, Weben, Koppen, nicht geländesicher) hat, werden auch diese in den Pferdekaufvertrag unter Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen. Genauso sollten auch zugesicherte Eigenschaften des Pferdes im Kaufvertrag erfasst werden (bspw. Pferd eignet sich für Kinder, Pferd ist geländesicher, Pferd ist verladefromm, usw.).

Der Pferdekaufvertrag beinhaltet selbstverständlich auch den Kaufpreis und Art sowie Zeitpunkt der Zahlung. Weiterhin sollte der Kaufvertrag Regelungen zur Haftung bzw. zum Haftungsausschluss, zur Garantie und zur Verjährung enthalten.

Die meisten Pferdekaufverträge schließen mit dem Schriftformerfordernis (Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages nur in Schriftform) und der Salvatorischen Klausel, falls einzelne Bestandteile des Kaufvertrages unwirksam sein sollten.

Weitere Artikel zum Pferdekaufvertrag